Schauen Sie doch einmal genauer hin. Ein Blick in die Natur der Flensburger Friedhöfe. Mehr erfahren…

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Friedhofslexikon

  • Ablauf einer Grabstätte

    Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte läuft bei Erdbestattungen in der Regel nach 25 Jahren, bei Urnenbestattungen nach 20 Jahren aus. Viele Grabstätten können nach ihrem Ablauf verlängert werden. Damit beispielsweise eine Grabstätte für die Familie erhalten bleibt, kann natürlich auch ohne Beisetzung das Nutzungsrecht verlängert werden, und zwar für eine Zeit von fünf bis 25 Jahren.  Die Kundenberaterinnen und Kundenberater des Beratungszentrums informieren Sie gern.

  • Abschiedsraum

    Im Raum des Abschieds in der Kapelle auf dem Friedhof Friedenshügel können Angehörige am offenen Sarg vor einer Trauerfeier Abschied nehmen. Sie können sich dafür die Zeit und den Raum nehmen, den Sie dafür brauchen. Vor einer Urnenbeisetzung können Angehörige noch einmal zusammenkommen und des Verstorbenen gedenken.

  • Aufbahrung

    Die Aufbahrung eines verstorbenen Menschen im offenen Sarg im Raum des Abschieds in der Kapelle auf dem Friedhof Friedenshügel, in einer Trauerhalle oder in einer Kirche gibt der Familie und den Freunden die Möglichkeit,  Abschied zu nehmen, loszulassen und letztlich den Tod als Ende zu akzeptieren.

  • Bänke

    Die Friedhöfe sind auch Ort der Besinnung und des Erinnerns. Weitläufige Parkanlagen mit schönen Blickachsen laden zum Spazierengehen und Verweilen ein. Als eine der wenigen Friedhofsanlagen überhaupt halten wir über 100 Parkbänke in unseren Anlagen für Sie bereit.

  • Baumbestattung

    Die Baumbestattung ist eine Bestattungsform, bei der die Urne im Wurzelbereich eines Baumes beigesetzt wird. Nähere Informationen zum Baumfrieden.

  • Beratungszentrum

    Auf dem Friedhof Friedenshügel befindet sich das Beratungszentrum für alle Angelegenheiten rund um die Themen Grab, Grabpflege, Kremation und Vorsorge.

  • Bestattungsformen

    Grundsätzlich kann man zwischen der Sarg- und Feuerbestattung unterscheiden. Die Wahl der Grabstätte und Bestattungsform sind gewichtige Entscheidungen, die nach ausreichenden Informationen und in Ruhe getroffen werden sollten. Unseren Kundenberaterinnen und Kundenberater im Beratungszentrum helfen Ihnen gerne.

  • Bestattungsgesetz

    Das Schleswig-Holsteinische Bestattungswesen ist im Bestattungsgesetz Schleswig-Holstein und der dazugehörigen Bestattungsverordnung geregelt. Den Text der Vorschriften finden Sie hier.

  • Bestattungspflicht

    In Deutschland muss jeder Verstorbene bestattet werden. Darum haben sich die Hinterbliebenen als sogenannte Bestattungspflichtige zu kümmern…  mehr hier.  

    Es handelt sich um eine Veröffentlichung der Verbraucherinitiative Bestattungskultur Aeternitas e.V.

  • Christliche Bestattungen

    Angehörige der christlichen Kirchen und Religionsgemeinschaften werden meist im Rahmen eines Aussegnungsgottesdienstes, einer Begräbnisfeier oder einer kurzen Andacht beigesetzt. Der Pastor der Kirchengemeinde des Verstorbenen begleitet den Verstorbenen und die Angehörigen vor, während und nach der Bestattung.

  • Denkmal

    Das Grabmal hat beim Grabbesuch eine wichtige Aufgabe. Mit dem individuellen Denkmal übernimmt es als Zeichen des Verstorbenen eine wichtige Funktion in der Trauerbewältigung. Weitere Informationen finden Sie unter „Orte, die gut tun“.

  • Einäscherung

    Unter einer Einäscherung versteht man die Feuerbestattung eines Verstorbenen. Weitere Informationen zum Ablauf einer Feuerbestattung im Flensburger Krematorium.

  • Erdbestattung

    Die Erdbestattung ist die mit religiösen oder weltanschaulichen Gebräuchen verbundene Übergabe des Leichnams in einem Sarg. Die Kundenberaterinnen und Kundenberater des Beratungszentrums informieren Sie gern.

  • Feuerbestattung

    Unter einer Feuerbestattung versteht man die Einäscherung eines Verstorbenen. Weitere Informationen zum Ablauf einer Feuerbestattung im Flensburger Krematorium.

  • Friedhofsgärtnerei

    Unsere Friedhofsgärtner bieten Ihnen eine Dauerbepflanzung mit Gehölzen und Bodendeckern sowie eine saisonal wechselnde Blumenbepflanzung des Grabes. Wenn Sie Ihr Grab nicht selbst pflegen können oder wollen, können Sie auch einen Dauergrabpflegevertrag mit uns abschließen. Lassen Sie sich von uns beraten.

  • Friedhofszwang

    Eigentlich müsste der Begriff „Bestattungszwang“ heißen. Erdbestattungen und Aschebeisetzungen dürfen nur in gesetzlich vorgesehenen Bestattungsformen erfolgen. Dazu gehört natürlich die Beisetzung auf einem Friedhof, aber auch die Seebestattung.

  • Gebühren

    Für die Benutzung von Friedhöfen, öffentlichen Krematorien und Einrichtungen wie Kapellen werden öffentlich-rechtliche Gebühren erhoben. Die Gebühren werden lediglich kostendeckend und nicht zum Zwecke einer Gewinnerzielung erhoben. Sie finden die Gebühren für einzelne Grabnutzungsrechte jeweils auf den Seiten der verschiedenen Grabstätten.

  • Grabgestaltung

    Das Grabmal und die Bepflanzung sind die wesentlichen Gestaltungsmerkmale einer Grabstätte. Auf den Friedhöfen gibt es viele Grabgestaltungsmöglichkeiten, lassen Sie sich beraten. Näheres finden Sie auch unter Grabpflege.

  • Grabmal

    Das Grabmal kennzeichnet den Ort, an dem ein Verstorbener oder Angehörige einer Familie oder Gemeinschaft beigesetzt werden. Das Grabmal kann aus verschiedenen Werkstoffen und in unterschiedlichen Größen hergestellt werden. Um eine weit auszulegende Vereinbarkeit des Grabmals mit den Friedhofsvorschriften zu erzielen, müssen Grabmale vor ihrer Aufstellung genehmigt werden. Wir beraten Sie gern. Weitere Informationen finden Sie unter „Orte, die gut tun“.

  • Grabpflege

    Eine mit Blumen und Gehölzen geschmückte Ruhestätte ist das persönlichste Zeichen der Erinnerung an einen Menschen, der einem nahe war. Wenn Sie Gestaltungsvorschläge brauchen oder die Grabpflege nicht mehr selbst übernehmen können, finden Sie hier Informationen.

  • Hunde auf dem Friedhof

    Hunde dürfen grundsätzlich nicht innerhalb der Friedhofsanlagen geführt werden. Wenn es sich nicht vermeiden lässt, achten Sie bitte streng darauf, dass Hunde angeleint sind und Hinterlassenschaften entfernt werden.

  • Idstedt-Löwe

    Am 11.September 2011 wurde nach fast 150-jähriger Abwesenheit der Idstedt-Löwe wieder auf seinem alten Platz auf einem rekonstruiertem Granitsockel auf dem Alten Friedhof im Rahmen eines Festaktes von Prinz Joachim von Dänemark enthüllt.

  • Islamische Bestattungen

    Siehe muslimische Bestattungen

  • Jüdische Bestattungen

    Jüdische Bestattungen folgen besonderen Riten. Die rituelle Waschung des Verstorbenen („Tohora“) durch dazu ermächtigte Personen findet heute nach wie vor Anwendung. Im Anschluss an die Tohora wird der Verstorbene mit einem Totengewand bekleidet. Die Beerdigung findet zum nächstmöglichen Zeitpunkt als Erdbestattung in einem schlichten Sarg statt. Die Beerdigung muss immer in jungfräulicher Erde erfolgen. Der jüdischen Friedhof liegt auf dem Gelände des Friedhofs Friedenshügel. Nähere Informationen finden Sie hier.

  • Kapelle

    Auf dem Friedhof Friedenshügel und dem Mühlenfriedhof stehen zwei Trauerkapellen für die individuelle Gestaltung des Abschieds bereit. Näheres finden Sie hier.

  • Kondolenz

    Informationen finden Sie unter „Die richtigen Worte“

  • Kontrolliertes Krematorium

    Als eine der ersten Feuerbestattungsanlagen deutschlandweit wurde das Flensburger Krematorium mit dem Gütesiegel „Kontrolliertes Krematorium“ ausgezeichnet. Es steht für hochwertige Dienstleistungen auf dem Gebiet der Feuerbestattungen, respektvollen Umgang mit den Gefühlen der Hinterbliebenen und sichere Abläufe.

  • Kremation

    Unter einer Kremation versteht man die Einäscherung eines Verstorbenen. Weitere Informationen zum Ablauf einer Feuerbestattung im Flensburger Krematorium finden Sie hier:

  • Kriegsgräber

    Auf den Flensburger Friedhöfen befinden sich Gräber aus dem Ersten und dem Zweiten Weltkrieg (1914 – 1918 sowie 1939 – 1945), in denen Menschen durch Kriegsereignisse oder deren Folgen zu Tode gekommen sind. Siehe auch www.volksbund.de

  • Laufzeit von Grabnutzungen

    Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte läuft bei Erdbestattungen in der Regel nach 25 Jahren, bei Urnenbestattungen nach 20 Jahren aus. Viele Grabstätten können nach ihrem Ablauf verlängert werden. Damit beispielsweise eine Grabstätte für die Familie erhalten bleibt, kann natürlich auch ohne Beisetzung das Nutzungsrecht verlängert werden, und zwar für eine Zeit von 5 bis 25 Jahren. Die Kundenberaterinnen und -berater des Beratungszentrums informieren Sie gern.

  • Mausoleum

    Ein Mausoleum ist ein monumentales und prunkvolles Grabmal in gebäudeähnlicher Form. Der Ausdruck leitet sich von Maussol–eion ab, dem zu den antiken Sieben Weltwundern gehörenden Grab von Maussolos in Halikarnassos, gewidmet dem Statthalter von Karien an der Westküste der heutigen Türkei (377 und 353 v. Chr.). Flensburgs einziges Mausoleum steht auf dem Friedhof Friedenshügel und kennzeichnet die ehemalige Familiengruft Anthon.

  • Muslimische Bestattungen

    Im Islam erfolgt die Bestattung nach vorgeschriebenen Regeln. Die Gebete, die rituelle Waschung des Leichnams und die Beerdigung sind im Ablauf festgeschrieben. Der Leichnam einer Frau soll von Frauen, der eines Mannes von Männern gewaschen werden. Anschließend wird er in Leinentücher gewickelt. In diesen Tüchern wird er in den Sarg und anschließend rechtsseitig oder auf dem Rücken liegend mit Blickrichtung nach Mekka ins Grab gelegt. Die Bestattung soll unverzüglich, möglichst innerhalb von 48 Stunden, erfolgen. Die Achtung vor dem Toten erfordert die Bestattung vor allen anderen Geschäften. Für gläubige Muslime ist die Erdbestattung die einzig mögliche Bestattungsform. Die Feuerbestattung ist im Islam nicht zugelassen. Die muslimische Bestattung kann in Flensburg auf dem Friedhof Friedenshügel erfolgen.

  • Nutzungsrecht

    An Grabstätten kann kein Eigentum, sondern ein Nutzungsrecht erworben werden. In der Regel wird das Nutzungsrecht der Ruhefrist entsprechen: bei Erdbestattungen 25 Jahre, bei Urnenbestattungen 20 Jahre. Viele Grabstätten können nach ihrem Ablauf verlängert werden. Damit beispielsweise eine Grabstätte für die Familie erhalten bleibt, kann natürlich auch ohne Beisetzung das Nutzungsrecht verlängert werden, und zwar für eine Zeit von fünf bis 25 Jahren.  Die Kundenberaterinnen und Kundenberater des Beratungszentrums informieren Sie gern.

  • Öffnungszeiten

    Öffnungszeiten des Beratungszentrums auf dem Friedhof Friedenshügel:
    Montag – Donnerstag 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr
    Freitag 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr
    oder nach Vereinbarung

    Öffnungszeiten des Büros Mühlenfriedhof:
    Montag bis Freitag 9.30 Uhr – 12.00 Uhr
    außer donnerstags 14.30 Uhr – 16.00 Uhr
    oder nach Vereinbarung

  • Ordnungsamtliche Bestattungen

    In Flensburg soll jeder Verstorbene seinem eigenen Wunsch bzw. dem Wunsch seiner Hinterbliebenen entsprechend beigesetzt werden können. Wenn keine Angehörigen vorhanden sind, die eine Bestattung organisieren können, kümmert sich die Ordnungsbehörde um eine schlichte Feuerbestattung. Wenn die verstorbene Person schon zu Lebzeiten eine namentliche Beisetzung verfügt hat, erfolgt diese durch die Ordnungsbehörde im neuen Rosarium auf dem Friedhof Friedenshügel.

  • Parken

    Auf dem Friedhof Friedenshügel können alle Straßen mit einem festen Wegebelag und ausreichend breiten Fahrbahnen mit dem Auto befahren werden und es darf dort am Fahrbahnrand auch geparkt werden.

    Vor dem Mühlenfriedhof stehen ausreichend Parkplätze zur Verfügung. Näheres entnehmen Sie bitte dem Friedhofsplan.

  • Qualitätssiegel

    Siehe Kontrolliertes Krematorium.

  • Reihengrabstätte

    Reihengrabstätten stehen grundsätzlich nur für die Dauer der Ruhefrist zur Verfügung und können nicht verlängert werden. Die Kundenberaterinnen und -berater des Beratungszentrums informieren Sie gern.

  • Ritual

    In der emotionalen Ausnahmesituation der Trauerfeier und der anschließenden Bestattung helfen stützende und ordnende Abläufe. Sie geben Zeit und Raum für Gedanken und Gefühle. Dazu gehören die Verabschiedung, die Trauerfeier und Beisetzung und auch der anschließende Besuch des Grabes. Weitere Informationen finden Sie unter Bestattung und Ritual und Orte, die gut tun.

  • Ruhezeit

    Die Ruhezeit ist für Erd- und Urnenbestattungen unterschiedlich. Sie beträgt für alle Flensburger Friedhöfe bei Erdbestattungen 25 Jahre, bei Urnenbestattungen 20 Jahre. Viele Grabstellen können auch nach dem Ablauf der Ruhefrist verlängert werden. Die Kundenberaterinnen und Kundenberater des Beratungszentrums informieren Sie gern.

  • Sargbestattung

    Informationen finden Sie unter Erdbestattung.

  • Standsicherheit

    Immer wieder kommt es auf Friedhöfen zu Unfällen aufgrund nicht standsicherer Grabmale. Bei umstürzenden Grabsteinen, die häufig mehrere Kilo wiegen, sind schwere Verletzungen keine Seltenheit. Die Ursachen für nicht standsichere Grabmale sind vielfältig: Frost, starke Regenfälle, Senkungen der Grabstätte durch entstehende Hohlräume und Einwirkungen durch das Wurzelwerk von Bäumen und Sträuchern. Die Friedhofsverwaltung ist nach Rechtsprechung verpflichtet, mindestens ein Mal jährlich die Standfestigkeit zu prüfen. Liegt eine Standunsicherheit vor, wird die Friedhofsverwaltung zunächst die Nutzungsberechtigten der Grabstätte benachrichtigen, um den Schaden zu beseitigen. Kommt es zu Unfällen, stellt sich schnell die Frage nach der Schadensregulierung. Hier kommt zunächst der Grabstelleninhaber infrage. Weitere Informationen zur Verkehrssicherungspflicht finden Sie hier.

  • Themengrabstätten

    Dies sind gartenarchitektonisch besonders schön angelegte Gemeinschaftsruhestätten, die unter einem besonderen Gestaltungsthema stehen und die Angehörigen meist komplett von der Verpflichtung zur Pflege des Grabes befreien. Mehr zu Themengrabstätten finden sie hier.

  • Totenruhe

    Verstorbene, Grabstätten und Friedhöfe genießen einen besonderen ethischen Schutz. Jegliche Störungen der Totenruhe, beispielsweise durch die Störung einer Trauerfeier, die Schändung einer Grabstätte oder die Verunglimpfung eines Friedhofes, verletzen nicht nur die Gefühle der Angehörigen, sondern sind strafbare Handlungen.

  • Urnenbeisetzung

    Die Urne enthält die Asche des Verstorbenen nach einer Feuerbestattung. Urnen können in entsprechenden Gräbern beigesetzt werden. Eine Urne muss aus einem Material bestehen, das innerhalb von 20 Jahren im Erdboden vergeht.

  • Verkehrssicherungspflicht

    Im Allgemeinen ist dies eine Verhaltenspflicht zur Abwehr von Gefahrenquellen, deren Missachtung zu Schadensersatzansprüchen führen kann. Bei Nutzungsberechtigten von Gräbern trifft dies insbesondere auf nicht standsichere Grabmale als mögliche Gefahrenquelle zu. Mehr dazu unter Standsicherheit.

  • Verlängern einer Grabstätte

    Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte läuft bei Erdbestattungen in der Regel nach 25 Jahren, bei Urnenbestattungen nach 20 Jahren aus. Viele Grabstätten können nach ihrem Ablauf verlängert werden. Damit beispielsweise eine Grabstätte für die Familie erhalten bleibt, kann natürlich auch ohne Beisetzung das Nutzungsrecht verlängert werden, und zwar für eine Zeit von fünf bis 25 Jahren. Die Kundenberaterinnen und -berater des Beratungszentrums informieren Sie gern.

  • Vorsorge

    Mit den Flensburger Friedhöfen können Sie selbst über Ihren letzten Weg bestimmen. Mehr Informationen zur Vorsorge.

  • Wahlgrabstätte

    Wahlgrabstätten werden oft auch als Familiengrabstätten bezeichnet und können aus einer oder mehreren Grabstätten bestehen. Das Nutzungsrecht an der Grabstätte kann verlängert werden. Die Kundenberaterinnen und -berater des Beratungszentrums informieren Sie gern.

  • Zurückgeben einer Grabstätte

    Wahlgrabstätten werden oft auch als Familiengrabstätten bezeichnet und können aus einer oder mehreren Grabstätten bestehen. Das Nutzungsrecht an der Grabstätte kann verlängert werden. Die Kundenberaterinnen und -berater des Beratungszentrums informieren Sie gern.

  • Zwangsabräumung

    Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, die Grabstätte in einem würdigen Zustand zu halten. Dies gilt nur für die Grabstätten mit Pflegeverpflichtung für Angehörige. Kommen Nutzungsberechtigte dieser Pflegeverpflichtung nach mehrfacher Aufforderung nicht nach, bleibt dem Friedhofsträger nur die Möglichkeit, die Bepflanzung des Grabes auf Kosten des Nutzungsberechtigten abzuräumen und es in Rasen einzusäen.